Im Allgemeinen gilt die Klassenkonferenz als das wichtigste pädagogische Gremium um Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit angemessen zu begegnen.
Sei es bei den Übergängen und Abschlüssen, bei den halbjährlichen Zeugnisnoten, bei besonderen Lernschwierigkeiten (Förderplanarbeit), usw. oder aber eben auch bei besonderen Auffälligkeiten, die während des Schuljahres auftreten und die nicht allein durch die Benotung im Arbeits- und Sozialverhalten dokumentiert werden können.
Per Gesetz (Hessisches Schulgesetz "HSG") werden die Zuständigkeiten eindeutig geregelt:
§ 135 Klassenkonferenzen
(1) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse regelmäßig tätig sind, sowie die in der Klasse regelmäßig tätigen anderen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
Nimmt die Klassenkonferenz die Aufgabe der Versetzungskonferenz nach § 75 Abs. 3 und 4 wahr, so leitet sie die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Umsetzungsrichtlinien finden wir in der sogenannten Konferenzordnung (Dritter Abschnitt, Teilkonferenzen), dort heißt es:
§ 37 Klassenkonferenzen
(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der ihr durch § 135 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll auch die Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern.
Es kann also immer dann, wenn die pädagogischen Maßnahmen einzelner Lehrkräfte oder anderer schulischer Personen nicht ausreichen, "Klassenkonferenz" einberufen werden, um pädagogisch über Schülerinnen und Schüler zu beraten und ggf. eine „Ordnungsmaßnahme“ beim Schulleiter zu beantragen.
Auch dazu gibt es eine eigene Verordnung, die den formalen Aspekten Rechnung trägt und die das jeweilige Verfahren rechtlich vorgibt.
Dort heißt es zum Beispiel:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen.
(2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Dabei sind nicht nur schulische Probleme, sondern im Einverständnis mit den Beteiligten auch häusliche und andere außerschulische Schwierigkeiten mit einzubeziehen, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen. Nur wenn die Schule sich darum bemüht, wird sie ihren Bildungsauftrag erfüllen können.
(3) Soweit nach dieser Verordnung Beschlüsse der Klassenkonferenz erforderlich sind, sind die Beteiligungsrechte der Schüler- und Elternvertretungen nach den §§ 110 Abs. 6 Satz 2 und 122 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes zu beachten.
(4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss.
§ 2 Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages
..., setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint.
(2) Bei der Entscheidung sind mögliche Gefährdungen der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Bei Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und der Förderschulen sowie bei solchen Schülerinnen und Schülern, die auf besondere Fahrtmöglichkeiten angewiesen sind, 6wird in der Regel ein Ausschluss nur in Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Einsichtsfähigkeit
(3) Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers.
§ 3 Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Vor der Entscheidung sind zu hören:
(3) Der Ausschluss vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist höchstens für jeweils ein Schulhalbjahr zulässig.
§ 4 Überweisung und Verweisung
(1) Die Entscheidung über
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Die Entscheidung über
trifft das Staatliche Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz.
(3) Für die Beachtung des im § 82 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsatzes ist Sorge zu tragen.
(4) Vor der Entscheidung sind zu hören:
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 7 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, bei Maßnahmen nach Abs. 2 durch das zuständige Staatliche Schulamt. Das Staatliche Schulamt kann in Einzelfällen die Anhörung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
(5) Auf Antrag der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, ist eine schulpsychologische Stellungnahme herbeizuführen. Diese soll innerhalb von drei Wochen vorgelegt werden. Die Betroffenen sind hierauf bei der Anhörung hinzuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Tage nach der Anhörung bei der anhörenden Stelle eingegangen sein.
§ 4 a Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
(1) Die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen (§ 82 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung des § 7 auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auch der Eltern.
Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Dauer des Ausschlusses und der Gefährdung des Unterrichts oder der Sicherheit von Personen besonders zu beachten. Die Entscheidung über den Ausschluss und die Dauer ist gesondert schriftlich zu begründen.
Konnte bis zum Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses die Anhörung der Eltern noch nicht erfolgen oder liegt zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung noch nicht vor, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Bei einem Ausschluss von mehr als einer Woche gilt § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe unverzüglich zu unterrichten sind und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
(3) Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist im Falle eines vorläufigen Ausschlusses der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besonders zu beachten.
(4) Von der Entscheidung nach Abs. 1 ist das Staatliche Schulamt unverzüglich zu unterrichten.
Die oben vorgestellten Möglichkeiten machen deutlich, dass der Klassenkonferenz "im Guten wie im Schlechten" eine herausragende Rolle zukommt.
Lassen Sie sich aber bitte nicht von den vielen Paragraphen verunsichern, im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung haben sich die Lehrerinnen und Lehrer der Heinrich-von-Brentano-Schule verpflichtet, dieses Instrument stets zum fürsorglichen Nutzen einzusetzen. Allerdings steht auch hier der angestrebte fachliche und soziologische Lernerfolg der Gruppe über dem "Einzelschicksal".
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